1. AIIgemeines
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Lieferungen
und Leistungen des Auftragnehmers, nachstehend AN genannt. Andere
Geschäftsbedingungen gelten nicht, auch wenn ihnen vom AN
nicht ausdrücklich widersprochen wurde. Änderungen
und Ergänzungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
bedürfen der Schriftform, insbesondere sind mündliche
Vereinbarungen die für den AN zusätzliche Verpflichtungen
beinhalten nur dann bindend, wenn sie von diesem schriftlich
bestätigt werden.
2. Kostenvoranschlag
Kostenvoranschläge werden nur schriftlich erstellt. Im
Kostenvoranschlag sind nur die Leistungen, die ausdrücklich
angeführt sind, berücksichtigt. Dies gilt auch für
Pauschalangebote. Zusatzaufträge bzw. unvorhersehbare Zusatzleistungen
werden nach tatsächlichem Aufwand verrechnet. Soweit sich
bei Durchführung der Arbeiten herausstellt, dass besondere
behördliche Auflagen zu erfüllen sind, werden die dadurch
verursachten Mehrkosten gesondert zu den Preisen des AN
verrechnet.
3. Vertragsabschluß
Der Vertrag wird durch schriftliche Bestätigung des Kostenvoranschlages
seitens des Auftraggebers, nachstehend AG genannt und schriftliche
Auftragsbestätigung durch den AN oder die Auftragsdurchführung
abgeschlossen. Sofern kein Kostenvoranschlag erstellt wurde,
erfolgt der Vertragsabschluß durch schriftliche Auftragsbestätigung
durch den AN oder Auftragsdurchführung. Weiters gelten die
Bedingungen der Verfahrensnormen B 7215 und B 7219.
4. Ausführung der Leistungen
Der AN ist erst dann zur Ausführung der Leistungen verpflichtet,
sobald alle notwendigen baulichen, technischen und rechtlichen
Voraussetzungen von Seiten des AG vorliegen. Ebenso sind
die erforderlichen Bewilligungen und Meldungen (Baubehörde,
Energieversorgungsunternehmen, etc.) vom AG auf seine Kosten
einzuholen bzw. zu veranIassen. Vom AN bekannt
gegebene Fertigstellungstermine sind unverbindlich und berechtigen
den AG nicht zur Geltendmachung von Mehraufwandkosten und Verzugsfolgen.
5. Sicherungsmaßnahmen
Sollten vom AN angebotene und von ihm für notwendig befundene
oder gesetzlich vorgeschriebene Sicherungsmaßnahmen zum
Schutz von Mitarbeitern des AN (z.B. Schutzgerüste, Fangseile,
Geländer) nicht beauftragt werden, haftet der AG für
daraus resultierende Nachteile und Schäden. Der AG verpflichtet
sich mit Auftragserteilung zur Tragung der Kosten dieser notwendigen
Sicherungsmaßnahmen.
6. Transport und Lagerung
Unsachgemäße Behandlung und Lagerung schließen
jedes Recht auf Ersatzlieferung aus. Für Tondachziegel und
Betondachsteine ist der Transportbruch bis zu 2 % der Liefermenge
zu tolerieren und kann nicht bemängelt werden. Reklamationen über
größere Bruchmengen sind sofort nach Erhalt der Ware
zwecks Stellungnahmen an uns zu melden.
7. Dachsanierung
Bei Sanierungsarbeiten verpflichtet sich der AN zu besonderer
Vorsicht. Dennoch ist das Auftreten von Feuchtigkeitsschäden
an Gebäude und Einrichtung nicht auszuschließen, für
die der AN nicht haftet. Für Schäden, die ausschließlich
darauf zurückzuführen sind, dass die vom AN vorgeschlagenen
Sanierungsmaßnahmen - Notdach, Zeltaufbau, doppelte Isolierungen
usw. nicht beauftragt werden, ist jegliche Haftung des AN ausgeschlossen.
8. Leistungsausführung
Der AG ist verpflichtet für das ordnungsgemäße
Zusammenwirken aller Werksunternehmen und somit für die
techn. sinnvolle Reihenfolge der Arbeiten zu sorgen. Notwendige
Vorarbeiten anderer Handwerker müssen jedenfalls beim Eintreffen
der Monteure des AN sachgemäß beendet und ausgeführt
sein, ansonsten sämtliche damit verbundene nachteilige Folgen,
insbesondere Aufwände wie Wartezeit, Fahrtkosten etc. vom
AG alleine zu tragen sind. Falls der AN nicht sämtliche übertragene
Arbeiten, aus welchem Grund auch immer, ohne Unterbrechung zu
Ende führen kann, ist er zu einer Preiserhöhung berechtigt,
ohne darüber vorerst den AG informieren zu müssen.
9. Preise
Sofern zwischen Erstellung des Kostenvoranschlages oder Vertragsabschluß und
Ausführung der Leistungen Lohnerhöhungen (durch Gesetz,
Verordnung oder Kollektivvertrag) oder Materialkostenerhöhungen
eintreten, kann seitens des AN der erhöhte Preis in Rechnung
gestellt werden. Pauschalpreiszusagen sind nur aufgrund einer
schriftlichen Vereinbarung unter Berücksichtigung des fixierten
Leistungsumfanges gültig.
10. Abrechnung
Die Mengenangaben des Anbots bzw. der Bestellung sind annähernd
ermittelt und müssen nicht dem tatsächlichen Naturmaß entsprechen,
weshalb sie daher unverbindlich sind. Sind anstelle der Naturmaße
Maße aus den vom AG bereit gestellten Plänen heranzuziehen,
so haftet der AG für die Richtigkeit dieser Angaben. Aufmaß und
Abrechnung erfolgen nach Ö-NORM B 2215, B 2219, B 2220 und
B 2221, sowie nach Naturmaßen bzw. dem tatsächlichen
Lieferumfang.
11. Eigentumsvorbehalt
Bis zur vollständigen Zahlung bleiben sämtliche vom
AN gelieferten und montierten Gegenstände im Eigentum des
AN.
12. Zahlungen
Der AN ist berechtigt, bei Arbeitsbeginn und danach nach Maßgabe
des Fortschritts der Leistungsausführung Teilzahlungen zu
verlangen. Leistet der AG trotz einer
Nachfrist von einer Woche keine Zahlung, ist der AN berechtigt,
die Arbeiten sofort
einzustellen und die Fortsetzung der Arbeiten von der Zahlung
eines vom AN frei bestimmbaren Betrages (höchstens jedoch
die voraussichtliche Auftragssumme) abhängig zu machen.
Der AN ist aber auch berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten
und die bisher erbrachten Leistungen zu verrechnen sowie Schadenersatz
zu begehren.
13. Verzug
Bei Zahlungsverzug des AG ist der AN berechtigt, 13 % Verzugszinsen
p. A. in Rechnung zu stellen. Bei Zahlungsverzug ist der AG verpflichtet,
auch Mahnspesen sowie außergerichtliche und vorprozessuale
Inkassospesen z. B. eines Rechtsanwaltes oder eines Inkassobüros
zu ersetzen. Wird dem AN nach Vertragsabschluß bekannt,
dass die Zahlungsfähigkeit des AG wegen anhängiger
Exekutionen fraglich ist, wird der AN berechtigt, seine Leistung
nur gegen angemessene Sicherheit zu erbringen.
14. Gewährleistung
Allfällige Mängel sind vom AG unverzüglich
schriftlich anzuzeigen, andernfalls die Leistung
als angenommen gilt und auf diesbezügliche Gewährleistungs-
und Schadenersatzansprüche verzichtet wird.
Der Mangel ist jedenfalls nach Art und Umfang so deutlich zu
kennzeichnen, dass der AN den nach Art und Umfang eindeutig
erkennen kann. Sofern es sich nicht um ein Verbrauchergeschäft
handelt, findet die Bestimmung des § 924 (2)ABGB über
die Vermutung des Vorliegens des Mangels an der Sache bereits
zum Zeitpunkt der Übergabe keine Anwendung. Für eine
besondere Eigenschaft oder Art der vom AN erbrachten Leistung
hat dieser nur dann einzustehen, wenn eine ausdrückliche
schriftliche Zusage dafür vorliegt. Natürlicher Verschleiß,
sachwidrige Behandlung, übermäßige Inanspruchnahme,
Nachlässigkeit und Änderungen ohne Genehmigung des
AN schließen Gewährleistung aus. Öffentliche Äußerungen,
insbesondere Werbeangaben von anderen Personen als dem AN,
werden nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung
Inhalt der vertraglichen Leistungspflicht des AN. Sofern es
sich nicht um ein Verbrauchergeschäft handelt, kann bei
Nichtvorliegen dieser Vereinbarung kein Gewährleistungsanspruch
geltendgemacht werden. Mit dem Zeitpunkt der bedungenen Übergabe
der Ware oder Abnahme des Werkes geht die Gefahrtragung auf
den AG über, ab dieser Zeit beginnt auch der Lauf der
gesetzlichen Gewährleistungsfrist. Für Mängel,
die erst beim Transport der Ware entstehen haftet der AN nicht.
Der AN ist berechtigt, nachgewiesene Gewährleitungsmängel
in angemessener Frist wahlweise durch Verbesserung oder Lieferung
eines Ersatzteiles zu beheben. Nur wenn der AN trotz Kenntnis
des Mangels innerhalb angemessener Frist sein Verbesserungsrecht
nicht ausübt, steht dem AG das Recht zu, Preisnachlass
oder Vertragsrücktritt geltend zu machen. Der AN kann
ebenso eine Preisminderung oder Wandlung wahlweise vornehmen,
wenn der Austausch oder die Verbesserung für ihn unmöglich
oder mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden
wäre. Werden an der Lieferung oder Leistung ohne dass
dem AN eine Verbesserungsmöglichkeit geboten worden wäre,
Instandsetzungs- oder Reparaturarbeiten durch den AG selbst
oder durch Dritte versucht bzw. durchgeführt, geht der
Gewährleistungsanspruch verloren. Bei Vorliegen geringfügiger
Mängel ist der Auftrageber nicht zur Wandlung des Vertrages
oder Einbehaltung des gesamten in Rechnung gestellten Betrages
berechtigt. Technisch bedingte Farbabweichungen oder Materialänderungen
bleiben vorbehalten. Abweichungen der Farbtöne gegenüber
Hand- und Papiermustern sowie innerhalb einer Lieferung oder
zwischen verschiedenen Lieferungen können trotz größter
Bemühungen leider nicht immer vermieden werden. Farbtonveränderungen,
z. B. bedingt durch Umwelteinflüsse, sowie Ausblühungen
gelten nicht als Mangel im Sinne unserer Gewährleistung.
Das gilt ebenso für geringfügige Oberflächenveränderungen
(Farbe, Ton) sowie sonstige Erscheinungsmängel am Material,
welche die Funktion nicht beeinträchtigen.
15. Schadenersatz
Der AN haftet nicht für Schäden, die im Rahmen der
ordnungsgemäßen Erbringung der Leistung geschehen:
ansonsten haftet der AN nur bei grobem Verschulden und Vorsatz.
Für Geschädigte, die nicht Verbraucher sind, wird die
Beweislastumkehr im Sinne des § 933a (3) ABGB ausgeschlossen,
sodass jedenfalls für geltend gemachte Schäden der
Nachweis zu erbringen ist, dass dem AN das Verschulden am Schaden
trifft. Der AN ist nicht verpflichtet zum Ersatz des entgangenen
Gewinns.
16. Produkthaftung
Im Anwendungsbereich des Produkthaftungsgesetzes haftet der
AN nicht für Sachschäden und Sachfolgeschäden,
die ein AG, der Unternehmer ist, erleidet.
17. Rückgriffsanspruch
Sollte die Hans Drascher GmbH als Letztverkäuferin wegen
eines Mangels, den ihr Vormann (Lieferant oder Hersteller) zu
vertreten hat oder wegen einer nachträglichen
Herstellerwerbung von ihren Kunden wegen Gewährleistung
oder Schadenersatz in Anspruch genommen werden, so ist diese
berechtigt von diesem sämtlichen Aufwand und die vollen
Kosten, die ihm selbst durch die Erfüllung des Anspruchs
entstanden sind, sowie bei Wandlung zusätzlich ihre übliche
Handelsspanne, geltend zu machen.
Die Rügepflicht im Sinne des § 377 HGB ist auch dann
gewahrt, wenn nach Kenntnis des Vorliegens eines Mangels und
Geltendmachung durch den Kunden dieser Mangel unverzüglich
gegenüber dem Vormann oder Verantwortlichen angezeigt wird.
Die Frist zur gerichtlichen Geltendmachung beträgt 6
Monate ab Erfüllung der eigenen Gewährleistungsverpflichtung
seitens der Firma Hans Drascher GmbH.
18. Merkblatt
Hinweise über die Behandlung von Kant- und Brettschichtholz.
19. Gerichtsstand und Erfüllungsort
Februar 2002
Soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen,
wird als Gerichtsstand und Erfüllungsort Melk vereinbart.
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